

Thomas Corcoran, Jr.
Wayne H. Rusch
Clemens Kochinke
Richard Landfield
Benjamin Flowe, Jr.
Bruce Zagaris
John A. Ordway
James L. Marketos
Thomas C. Viles
Ray Gold
Laina C. Wilk
Karl W. Abendschein
Daniel Fisher-Owens
Jason A. McClurg
Jay A. Rosenthal
Edward M. Luria
Berliner, Corcoran & Rowe, LLP Suite 1100
1101 17th Street, NW
Washington, DC 20036 USA
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Gesellschaftsrecht - Gesellschaftsform - Corporation
Clemens Kochinke berät im amerikanischen Gesellschaftsrecht und besitzt auch Erfahrung als Aufsichtsrat in von Mandanten gegründeten Gesellschaften in den USA und Kanada. Dabei handelt es sich um börsennotierte Gesellschaften ebenso wie $1000-Corporations, die den ersten Schritt in den US-Markt wagen. Immer wieder werden bei der Gründung und Führung einer Gesellschaft Fragen wie diese angesprochen:
Durchgriffshaftung: Wie kann man das Durchgriffshaftungsrisiko in den USA einschätzen? Kommt es darauf an, ob eine andere Gesellschaft 100% der Anteile hält?
Welche Organe muss die amerikanische Corporation besetzen? Officers als Geschäftsführung, Directors als Aufsichtsrat oder Beirat, Shareholders oder Stockholder als Gesellschafter, Aktionär oder Teilhaber, und was noch?
Welche öffentlich-rechtlichen Bestimmungen wirken sich auf ein Unternehmen in den USA, das in ausländischer Hand liegt, aus, beispielsweise amerikanische Exportkontrollvorschriften oder Genehmigungen für den Erwerb durch Ausländer?
Worin bestehen die Unterschiede zwischen Corporation, Incorporation und Incorporated bei der US-Gesellschaft?
Wer pflegt das Corporate Book, gibt die Aktienzertifikate aus und behält das Siegel der Corporation?
Sind Corporation, Company, Limited und Incorporated wirklich dasselbe, sodass man den Firmennamen frei wählen kann?
Was ist bei der Übernahme einer existierenden Corporation, bei der Gründung einer gemeinsamen Gesellschaft von Europäern und Amerikanern zu beachten?
Wieviel Aufwand und Kosten verursacht die jährliche Wartung einer Corporation in den USA?
Diese und zahlreiche andere Fragen zum Gesellschaftsrecht der USA, das im Prinzip recht klar und logisch strukturiert ist, hat Rechtsanwalt Kochinke, Attorney at Law, im konkreten Fall mit seinen Mandanten - und in allgemeiner Darstellung im German American Law Journal - vielfach erörtert.
Nach Jurastudien in Deutschland, England und den USA ist er als deutsch-amerikanischer Anwalt bis zum Obersten Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in der Hauptstadt Washington zugelassen. Er berät deutschsprachige Mandanten im Recht der USA auf Deutsch.
Auch seine rein amerikanischen Partner haben langjährige Erfahrung in der Beratung deutscher Unternehmen. Gemeinsam werden Mandanten aus Europa, Asien und Afrika in Fragen der M&A-Planung, der Verantwortlichkeit und Auswahl von Aufsichträten, der Second Opinion und Legal Opinion für gesellschaftsrechtliche Vorgänge und Corporate Governance in den USA und auch in der Routine der Aufnahme neuer Gesellschafter durch Private Equity Placement-Transaktionen und dergleichen unterstützt.
Rechtsanwalt Kochinke, MCL, Attorney at Law, besitzt vielfältige Erfahrung mit internationalen Transaktionen sowie in der Beratung von Staaten und ihren Organen. Zu den Mandanten zählen erfolgreiche Fonds im Versicherungswesen ebenso wie kleine Unternehmen, die neu den Markteintritt in den USA wagen. Alle erwarten von ihren US-Anwälten kosten- und effizienzbewusste Leistungen - ein Merkmal der spezialisierten Kanzlei Berliner, Corcoran & Rowe, LLP in der Hauptstadt der USA, Washington, DC.
Auf seine Gutachten zum amerikanischen und deutschen Recht haben sich namhafte Gerichte in Deutschland und Amerika berufen.
Zudem ist er als US-Rechtsanwalt vielfach als Autor von Fachberichten zum US-Recht in Europa und USA ausgewiesen, darunter den führenden Zeitschriften Recht der Internationalen Wirtschaft, Computer & Recht und VersicherungsRecht, und auch mit Kapiteln in Büchern über Handelsrecht und IT-Recht. .
Als Gast der Deutsch-Amerikanischen Juristen-Vereinigung zur Jahrestagung 2006 trug er zum Thema Asset Tracing and Asset Recovery - Forderungseinzug im Recht der USA vor. Am 19. Januar 2007 trug er zur Rechtsanwalts-Jahresversammlung der Virginia Bar Association in Williamsburg die Konzepte von Privacy und Datenschutz in den USA und anderen Rechtskreisen mit Ausblick auf die amerikanische Gesetzgebung und Rechtsprechung vor. In Kürze erscheinen seine Kapitel zum Recht der USA in zwei deutschen juristischen Standardwerken.
Sein privates, von der Rechtsanwaltskanzlei unabhängiges Blog für Rechtsanwälte über amerikanisches und deutsches Recht aus der Perspektive des German Lawyer in the USA ist auf Deutsch und Englisch ebenso wie sein Veröffentlichungsverzeichnis 1983-91 einsehbar.
Aktuelle Themen:

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Vorträge
Virginia Bar Association, Williamsburg 2007: Privacy and Data Protection
DAJV, Berlin 2006: Asset Tracing and Asset Recovery - Forderungseinzug USA
DAJV, Berlin 2004: Liquidated Damages and Punitive Damages: Vertragsstrafe und Strafschadensersatz
Ausbildung
Universität Heidelberg
Freie Universität Berlin
Referendariat Baden-Württemberg, Malta
King's College, U. of London
G.W. University Law School
Überblick
Equity Partner, BCR
Deutscher Anwalt - Praxis nur USA
Amerikanischer Anwalt / Attorney at Law bis zum Obersten Gericht in Washington und Supreme Court der USA - nicht nur legal consultant
Ausbilder Wahlstation USA
Sachverständiger für Rechtsgutachten bei Gerichten in USA und Deutschland
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